Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die Pflegeperson, die pflegt, (auch neben einem Pflegedienst) wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Der Grund ist also letztlich unbedeutend.
Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612,00 € belaufen, wenn die Verhinderungspflege durch Pflegekräfte sichergestellt wird. Soweit die Leistungen der Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft sind, können diese bis zu 50% (806,00 €) auch für die Verhinderungspflege genutzt werden.